Gleichwohl ist eine Zeugenaussage aufgrund des in Art. 147 Abs. 1 StPO und Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK garantierten Konfrontationsrechts nur verwertbar, wenn der Beschuldigte die Belastungszeugin wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb der durch die StPO, die BV und die EMRK garantierte Konfrontationsanspruch der beschuldigten Person nicht auch für Beweiserhebungen gelten