Dies bedeutet aber nicht, dass die (private) Befragung ohne weiteres verwertbar wäre. Gemäss der aufgeführten Rechtsprechung und Lehre besteht vor Eröffnung einer Strafuntersuchung zwar kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit, womit die Parteien auch nicht zur Teilnahme an Beweiserhebungen durch die Polizei berechtigt sind. Gleiches muss für Beweiserhebungen gelten, welche durch Privatpersonen durchgeführt werden. Der Beschuldigte war damit zwar nicht zur Teilnahme an der (privaten) Befragung vom 18. Dezember 2019 berechtigt. Gleichwohl ist eine Zeugenaussage aufgrund des in Art. 147 Abs. 1 StPO und Art. 6 Ziff.