_ nahm der Beschuldigte unstreitig nicht teil. Zu diesem Zeitpunkt war weder ein Verfahren im Sinne von Art. 300 ff. StPO eröffnet noch ermittelte die Polizei im Sinne von Art. 306 ff. StPO. Bei der Befragung der Straf- und Zivilklägerin, welche auf Video aufgezeichnet wurde, handelt es sich somit nicht um eine Beweiserhebung nach der StPO durch die Strafverfolgungsbehörden oder das Gericht. Dies bedeutet aber nicht, dass die (private) Befragung ohne weiteres verwertbar wäre.