Der Grund für diese Nichterstreckung von Art. 147 StPO auf das Ermittlungsverfahren besteht darin, dass es in diesem erst abzuklären gilt, ob eine Untersuchung überhaupt zu eröffnen ist und welche Verfahrensrolle einer Person zukommt (beschuldigte Person, Geschädigter, Zeuge etc.) (SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 und 12 zu Art. 147 StPO). 10.2.3 Subsumtion An der Befragung der Straf- und Zivilklägerin vom 18. Dezember 2019 bei der Kinderschutzgruppe H.________ nahm der Beschuldigte unstreitig nicht teil.