147 Abs. 1 StPO betreffend die Beweiserhebung, wenn diese ausschliesslich im polizeilichen Ermittlungsverfahren stattgefunden hat, wobei jedoch wiederum das Recht auf Konfrontation gemäss Art. 6 Ziff. Bst. d EMRK bestehen bleibt. Der Anspruch der beschuldigten Person auf Anwesenheit ihrer Verteidigung gemäss Art 159 Abs. 1 StPO gilt ausschliesslich bei der polizeilichen Einvernahme der beschuldigten Person selbst und nicht – i. S. d. Teilnahmerechts gem. Art. 147 StPO – bei der Befragung anderer Personen. Der Grund für diese Nichterstreckung von Art.