10.2 Verwertbarkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin anlässlich der Befragung vom 18. Dezember 2019 bei der Kindeschutzgruppe H.________ 10.2.1 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung bringt vor, dass die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin anlässlich ihrer ersten Befragung vom 18. Dezember 2019 bei der Kinderschutzgruppe H.________ nicht verwertbar seien, da die Parteirechte des Beschuldigten bei dieser Befragung nicht gewahrt worden seien (pag. 761). 10.2.2 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art.