), der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. März 2022 (pag. 569 ff.) und der oberinstanzlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2023 (pag. 755 ff.) vor. Auf eine Zusammenfassung der objektiven und subjektiven Beweismittel wird verzichtet. Soweit relevant wird direkt im Rahmen der Beweiswürdigung auf die einzelnen Aussagen eingegangen. 10.2 Verwertbarkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin anlässlich der Befragung vom 18. Dezember 2019 bei der Kindeschutzgruppe H.___