f StPO (bloss) «möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung» umschreiben, was vorliegend zweifelsohne erfüllt ist. Welche zusätzlichen Elemente noch hätten aufgeführt werden müssen, wurde seitens der Verteidigung denn auch nicht dargetan. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung