So geht aus dem Anklagesachverhalt insbesondere hervor, dass die Handlungen (zwischen die Beine greifen und mit den Fingern an der Vagina manipulieren) zum Nachteil der damals vierjährigen Straf- und Zivilklägerin vorgenommen worden sein sollen, was deutlich macht, inwiefern es sich bei der Straf- und Zivilklägerin um eine «urteilsunfähige» bzw. «zum Widerstand unfähige» Person im Sinne des Tatbestands der Schändung handeln soll. Ein Sachverhalt kann freilich immer noch präziser dargestellt werden. Der Anklagesachverhalt soll aber gemäss Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO (bloss) «möglichst kurz, aber genau: