8. Subsumtion Mit Blick auf diese Erwägungen des Bundesgerichts ist der Tatvorwurf in der Anklageschrift vom 2. Februar 2021 auch mit Blick auf den Tatbestand der Schändung genügend umschrieben. So geht aus dem Anklagesachverhalt insbesondere hervor, dass die Handlungen (zwischen die Beine greifen und mit den Fingern an der Vagina manipulieren) zum Nachteil der damals vierjährigen Straf- und Zivilklägerin vorgenommen worden sein sollen, was deutlich macht, inwiefern es sich bei der Straf- und Zivilklägerin um eine «urteilsunfähige» bzw. «zum Widerstand unfähige» Person im Sinne des Tatbestands der Schändung handeln soll.