344 StPO vor, den angeklagten Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt des Tatbestands der Schändung rechtlich zu würdigen (pag. 557). Der gültige Würdigungsvorbehalt der Vorinstanz erstreckt sich auch auf die Beurteilung durch die Kammer im vorliegenden Berufungsverfahren. Die Verteidigung bringt oberinstanzlich vor, dass ein Schuldspruch wegen Schändung den Anklagegrundsatz verletzen würde (pag. 762).