Die Kammer hat somit die Schuldsprüche, die Strafzumessung, die Kostenregelung der Vorinstanz, die Rück- und Nachzahlungspflichten betreffend die amtlichen Entschädigungen der Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Strafund Zivilklägerin, die ausgesprochene Genugtuung sowie das angeordnete Tätigkeitsverbot zu überprüfen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen oder der Rechtskraft nicht zugänglichen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art.