6 ersatzforderung der Straf- und Zivilklägerin ohne Ausscheidung von Kosten auf den Zivilweg verwiesen werde (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer hat somit die Schuldsprüche, die Strafzumessung, die Kostenregelung der Vorinstanz, die Rück- und Nachzahlungspflichten betreffend die amtlichen Entschädigungen der Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Strafund Zivilklägerin, die ausgesprochene Genugtuung sowie das angeordnete Tätigkeitsverbot zu überprüfen.