II.1. und IV.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter kann festgestellt werden, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als im Zivilpunkt verfügt wurde, dass in Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung die Zivilklage in Bezug auf die Schaden-