Zudem beantragt er eine angemessene Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte. Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind somit die festgesetzten amtlichen Entschädigungen für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt C.________ und die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin durch Fürsprecherin F.________ im erstinstanzlichen Verfahren. Nicht in Rechtskraft erwachsen sind hingegen die dem Beschuldigten auferlegten Rückund Nachzahlungspflichten (Ziff. II.1. und IV.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).