5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs gemäss Ziffer I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (sexuelle Handlungen mit Kindern), sinngemäss hinsichtlich des Schuldspruchs gemäss Ziffer I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Schändung; vgl. Anträge der Verteidigung gemäss Ziff. I.4.1 vorne und Ausführungen der Verteidigung im Parteivortrag, pag.