2.1. zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 3'000.00, nebst Zins zu 5% seit 01.12.2019, an die Privatklägerin, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen; die Zivilklage in Bezug auf die Schadenersatzforderung der Privatklägerin sei auf den Zivilweg zu verweisen; 2.2. zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten; 2.3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Parteikosten der Privatklägerin gemäss Honorarnoten.