_ und Rechtsanwalt B.________, ein aussagepsychologisches Gutachten über die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin anlässlich der Videobefragungen durch die Kinderschutzgruppe H.________ vom 18. Dezember 2019 sowie 15. Oktober 2020 zu erstellen, wurde mit Beschluss vom 19. Dezember 2022 und anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung jeweils begründet abgewiesen (vgl. pag. 692 ff. und pag. 760).