4 Eingabe vom 22. November 2022 gab die Generalstaatsanwaltschaft bekannt, keine Gründe für ein Nichteintreten geltend zu machen und verzichtete auf eine Anschlussberufung sowie die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 687 f.). Mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 teilte Fürsprecherin F.________ namens D.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin) mit, dass sie weder Anschlussberufung erkläre, noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantrage (pag. 689 f.). Mit Eingabe vom 18. April 2023 zeigte Rechtsanwalt B.__