40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 333 Abs. 1 StGB 19 Abs. 1 lit. b, c, und g i.V.m. Abs. 2 lit. a, Art. 19 Abs. 1 lit. b und c, 19 Abs. 3 lit. b BetmG 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten; Davon sind 10 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 26 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft von zwei Tagen (29. – 30. Oktober 2019) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'500.00. III.