6.2 das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von CHF 1‘012.45 im Umfang von CHF 200.00 an die Übertretungsbusse gemäss Ziff. I.3. hiervor sowie im Umfang von CHF 812.45 an die erstinstanzlichen Verfahrenskosten angerechnet bzw. mit diesen verrechnet werden (Art. 442 Abs. 4 StPO) und die restanzlichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten somit CHF 15'229.85 betragen. 31 II. A.________ wird gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.2. hiervor sowie in Anwendung der Artikel