3. A.________ in Anwendung der Artikel 19a Ziff. 1 BetmG, 47, 106 Abs. 1 bis 3, 333 Abs. 1 StGB zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 verurteilt wurde, wobei 30 die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf zwei Tage festgesetzt wurde. 4. A.________ gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 16'042.30 verurteilt wurde.