_ mit Honorarnote vom 17. Oktober 2023 (pag. 1743) einen Aufwand von 14 Stunden zuzüglich Auslagen von CHF 18.00 geltend. Der von Fürsprecher B.________ geltend gemachte Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung wird entsprechend der effektiven Dauer um 0.75 Stunden gekürzt. Im Übrigen erscheint der Kammer der ausgewiesene Aufwand mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Entsprechend ist Fürsprecher B._____