In erster Instanz Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung von Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass. Mangels eines entsprechenden Antrags der amtlichen Verteidigung ist kein volles Honorar festzusetzen. Aufgrund seiner Verurteilung ist der Beschuldigte unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO vollumfänglich rückzahlungspflichtig. 19.3 In oberer Instanz Für das oberinstanzliche Verfahren machte Fürsprecher B.________ mit Honorarnote vom 17. Oktober 2023 (pag.