18. Verfahrenskosten 18.1 In erster Instanz Der Beschuldigte wurde zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 16'042.30 verurteilt. Dieser Punkt ist zusammen mit den vorinstanzlichen Schuldsprüchen unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 18.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden vorliegend auf CHF 3'500.00 bestimmt (Art. 424 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).