Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen erachtet die Kammer einen unbedingten Teil der Freiheitsstrafe von 10 Monaten als geboten und angemessen. Für die restlichen 26 Monate Freiheitsstrafe ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit wird unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der erneuten Straffälligkeit während laufenden Verfahrens (vgl. E. IV.15.1 und IV.15.2.2 hiervor) leicht erhöht auf 3 Jahre festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die ausgestandene Untersuchungshaft von 2 Tagen ist dem Beschuldigten vollumfänglich auf den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen (Art.