Zu berücksichtigen ist, dass das Verschulden des Beschuldigten in Anbetracht des Strafrahmens zwar eher leicht wiegt, jedoch nicht derart, als es das gesetzliche Minimum von 6 Monaten rechtfertigte. Die Legalprognose kann mit Blick auf die in jüngster Vergangenheit eingetretene minimale Stabilisierung seiner persönlichen Situation (vgl. E. IV.15.1 hiervor) nicht als schlecht bezeichnet werden (vgl. hierzu auch die Ausführungen der stv. Generalstaatsanwältin, pag. 1734). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen erachtet die Kammer einen unbedingten Teil der Freiheitsstrafe von 10 Monaten als geboten und angemessen.