26 Es bleibt der aufgeschobene und der zu vollziehende Strafteil festzusetzen: Der mögliche Rahmen für den unbedingten Teil beträgt vorliegend sechs bis 18 Monate. Zu berücksichtigen ist, dass das Verschulden des Beschuldigten in Anbetracht des Strafrahmens zwar eher leicht wiegt, jedoch nicht derart, als es das gesetzliche Minimum von 6 Monaten rechtfertigte.