Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt, womit ein teilbedingter Vollzug in formeller Hinsicht möglich ist. In materieller Hinsicht ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlicher Umstände zur Beurteilung der Bewährungsaussichten des Beschuldigten vorzunehmen. Wie im Rahmen der Täterkomponenten bereits ausgeführt (vgl. E. IV.15.1 hiervor), ist aufgrund der nach wie vor bestehenden Suchtproblematik und Strafrückfälligkeit sowie dem fehlenden Willen, sich in den geregelten Arbeitsmarkt zu integrieren, um ein regelmässiges Einkommen zu erzielen, nach wie vor keine tiefgreifende Besserung resp.