(BGE 134 IV 1 E. 5.6). Je schwerer das Verschulden und je negativer die Prognose, desto grösser muss der zu vollziehende Teil der Strafe sein – und umgekehrt (SCHNEI- DER/GARRÉ, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 17 ff. zu Art. 43 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt, womit ein teilbedingter Vollzug in formeller Hinsicht möglich ist.