1722, Z. 7 ff.), der Beschuldigte steht mit den beiden Kindern einzig in telefonischem Kontakt (pag. 1722, Z. 10 f.). Auch die gesundheitliche Situation des Beschuldigten lässt keine erhöhte Strafempfindlichkeit erkennen. Die Strafempfindlichkeit ist deshalb – in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1734) – als durchschnittlich zu beurteilen. 15.4 Ergebnis Täterkomponenten Zusammengefasst ist die asperierte Tatkomponentenstrafe von 49 Monaten aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten im Umfang von 30%, mithin um rund 16 Monate, zu reduzieren.