Die erneute Straffälligkeit während laufenden Strafverfahrens lässt den Respekt vor der Rechtsordnung missen und zeugt von einer gewissen Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit des Beschuldigten. Betreffend Betäubungsmittelkonsum handelt es sich zudem um einschlägige Delinquenz. Diese erneute mehrfache Straffälligkeit während laufenden Verfahrens wirkt sich im Umfang von drei Monaten straferhöhend aus. 15.3 Strafempfindlichkeit