Er habe zu wenig aufgepasst (pag. 1725, Z. 41 ff.). Auf Nachfrage, ob er zu wenig aufgepasst habe, dass er nicht erwischt werde, sagte der Beschuldigte, er habe einfach von der Geschwindigkeit her zu wenig aufgepasst (pag. 1729, Z. 1 ff.). Der Beschuldigte trat trotz laufenden Strafverfahrens mehrmals strafrechtlich in Erscheinung und delinquierte insbesondere im Bereich der Strassenverkehrsgesetzgebung wiederholt. Die erneute Straffälligkeit während laufenden Strafverfahrens lässt den Respekt vor der Rechtsordnung missen und zeugt von einer gewissen Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit des Beschuldigten.