1726, Z. 41 f.). Diese Aussagen des Beschuldigten können nach Ansicht der Kammer nicht als Ausdruck eigentlicher Reue oder Einsicht in das Unrecht seiner Taten verstanden werden, sondern zeugen vielmehr von Bedauern hinsichtlich der Folgen der Taten. Auf Frage zu den Delikten, die er während des laufenden Verfahrens begangen hat, gab er denn auch zur Antwort, er habe ja niemanden vergewaltigt oder Raubüberfälle begangen (pag. 1729, Z. 26 ff.). Eine Strafminderung über den gewährten Geständnisrabatt hinaus ist deshalb nicht angezeigt.