Einzelne Delikte, insbesondere der Transport der grossen Mengen Methamphetamin und das Anstalten treffen zur Einfuhr von Thaipillen, hätten ihm zudem auch ohne Geständnis nachgewiesen werden können. Nichts desto trotz trug der Beschuldigte mit seinen Aussagen zur Tataufdeckung und zur (rascheren) Erstellung des Sachverhalts bei. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Parteien im Rahmen der oberinstanzlichen Parteivorträge (pag. 1733; pag. 1736) wird das Geständnis des Beschuldigten mit einer Reduktion im Umfang von 30% strafmindernd berücksichtigt.