Dies erstaunt mit Blick auf seine hohe Schuldenlast (pag. 1700 ff.) und seine bestehenden Unterhaltspflichten. Auch die Schuldenberatung sei kein Thema (pag. 1721, Z. 15 ff.). Nach Ansicht der Kammer lassen diese Aussagen den Willen des Beschuldigten, seine persönliche und finanzielle Situation nachhaltig zu verbessern, vermissen. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils konsumierte der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben keine Betäubungsmittel mehr (pag. 1569, Z. 45 ff.; pag. 1570, Z. 1 ff.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung gab er an, er nehme seit einem halben Jahr keine Drogen mehr, es gebe aber ab und zu Rückfälle. Der Letzte sei etwa vor einem Monat gewesen (pag.