Anders als im vorinstanzlichen Verfahren verfügt der Beschuldigte im Urteilszeitpunkt somit über keinen festen Wohnsitz. Weiter kann der Beschuldigte arbeitsmässig nicht als integriert bezeichnet werden. Trotz abgeschlossener X.________ (Lehre als M.) gelingt es dem Beschuldigten nicht, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Anstelle sich um eine Festanstellung zu bemühen, versucht er sich seit ca. einem halben Jahr als selbstständiger Y.________, wobei er bei den Kunden zu Hause Z.________ (pag. 1720, Z. 5; pag. 1727, Z. 31).