22 gaben, weggefallen. Anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme führte der Beschuldigte aus, vor Kurzem noch bei seiner Ex-Freundin in W.________ gewohnt zu haben (pag. 1719, Z. 4 f. und Z. 14 f.). Er plane, zurück nach Q.________ zu gehen, und teilweise sei er bei einem Freund in T.________ (pag. 1719, Z. 7 ff.). Künftig wolle er in T.________ etwas suchen (pag. 1719, Z. 20 f.). Anders als im vorinstanzlichen Verfahren verfügt der Beschuldigte im Urteilszeitpunkt somit über keinen festen Wohnsitz.