15. Täterkomponenten 15.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1639 f.): Er ist in N.________ bei seiner Mutter und bei seinem Stiefvater aufgewachsen und lebte dort, bis er 17 Jahre alt war. Sein Vater ist verstorben. Er ist Schweizer Bürger und hat auch die thailändische Staatsbürgerschaft. Er absolvierte eine Lehre als M.________ und arbeitete danach noch als M.________ in einem anderen O.___