14.7.3 Fazit In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen erachtet die Kammer – für sich alleine betrachtet – eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen bzw. zwei Monaten Freiheitsstrafe als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. Hiervon werden praxisgemäss 2/3, mithin 40 Tage Freiheitsstrafe zur Einsatzstrafe asperiert. Es resultiert damit eine provisorische Gesamtstrafe von 49 Monaten Freiheitsstrafe.