Dies wird insgesamt im Umfang von 10% verschuldensmindernd berücksichtigt. 14.7.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte auch hier mit direktem Vorsatz, was tatbestandsimmanent ist und sich entsprechend neutral auf das Verschulden auswirkt. Unter dem Titel des Beweggrundes und der Vermeidbarkeit kann auf die Ausführungen in E. IV.14.1.2 hiervor verwiesen werden. Der Beweggrund und die Vermeidbarkeit wirken sich im Umfang von 20% verschuldensmindernd aus. 14.7.3 Fazit