14.5.2 Subjektive Tatkomponenten Das direktvorsätzliche Handeln, welches tatbestandsimmanent ist, wirkt sich ebenfalls neutral auf das Verschulden aus. Hinsichtlich des Beweggrundes und der Vermeidbarkeit kann vollumfänglich auf das in E. IV.14.1.2 hiervor Ausgeführte verwiesen werden. Der Beweggrund und die Vermeidbarkeit wirken sich im Umfang von 20%, ausmachend vier Monate Freiheitsstrafe, verschuldensmindernd aus. 14.5.3 Fazit Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint – für sich alleine betrachtet – eine Strafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe für das Veräussern von Methamphet-