Der Beweggrund und die Vermeidbarkeit wirken sich im Umfang von 20%, mithin rund einem Monat, verschuldensmindernd aus. 14.4.3 Fazit Zusammengefasst erachtet die Kammer für das Anstalten treffen zur Einfuhr von Methamphetamin – für sich alleine betrachtet – eine Freiheitsstrafe von 4.5 Monaten dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. Hiervon werden praxisgemäss 2/3, mithin drei Monate Freiheitsstrafe, auf die Einsatzstrafe asperiert. Die provisorische Gesamtstrafe beträgt damit neu 36.5 Monate Freiheitsstrafe. 14.5 Asperation für das Veräussern von Methamphetamin (Ziff.