19 14.4.2 Subjektive Tatkomponenten Zur Willensrichtung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, was tatbestandsimmanent und insofern neutral zu werten ist. Hinsichtlich der Beweggründe und der Vermeidbarkeit kann vollumfänglich auf das zuvor Ausgeführte verwiesen werden (vgl. E. IV.14.1.2 hiervor). Der Beweggrund und die Vermeidbarkeit wirken sich im Umfang von 20%, mithin rund einem Monat, verschuldensmindernd aus.