Es rechtfertigt sich unter diesem Punkt deshalb bloss ein geringfügiger Abzug. Erschwerend fällt demgegenüber ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Einfuhr bzw. den Import von Thaipillen aus dem Ausland in die Schweiz beabsichtigte und es sich insofern um ein internationales Drogengeschäft handelt. Er nutzte dabei seine Beziehung zum im Ausland wohnhaften Bruder und wollte sich für die Einfuhr der bestehenden Infrastruktur der Post bedienen.