19 Abs. 3 Bst. a BetmG eine fakultative Strafmilderung. Vorliegend hat der Beschuldigte alles ihm Mögliche unternommen, um seinen Plan in die Tat umzusetzen: Er hat den Bruder beauftragt, ihm das Geld geschickt und auf die Thaipillen per Postversand gewartet. Die Tat scheiterte in der Folge einzig an äusseren Umständen – der Bruder gab das Geld für andere Dinge aus. Es rechtfertigt sich unter diesem Punkt deshalb bloss ein geringfügiger Abzug.