Der Beweggrund und die verminderte Vermeidbarkeit werden auch hier im Umfang von 20% verschuldensmindernd berücksichtigt. 14.3.3 Fazit Im Ergebnis sind vom anfänglich festgesetzten Strafmass von 14 Monaten Freiheitsstrafe aufgrund der subjektiven Tatkomponenten 20%, mithin rund 2.8 Monate, in Abzug zu bringen und erachtet die Kammer in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen – für sich alleine betrachtet – eine Freiheitsstrafe von 11.2 Monaten dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. Das Gesamttatverschulden wiegt unter Berücksichtigung des Strafrahmens somit noch leicht.