Hinsichtlich der Beweggründe ist wiederum festzustellen, dass der Beschuldigte in erster Linie deliktisch handelte, um die eigene Sucht zu finanzieren. Unter dem Titel der Vermeidbarkeit kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (vgl. Ziff. IV.14.1.2 hiervor). Der Beschuldigte konsumierte während des Tatzeitraums Methamphetamin und es bestand eine Suchtmittelabhängigkeit. Die Vermeidbarkeit