Die Art und Weise der Tatbegehung und die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten sind vorliegend neutral zu werten. Er legte zwar kein besonders professionelles Verhalten an den Tag, handelte aber auf eigene Initiative und Rechnung. 14.3.2 Subjektive Tatkomponenten Zur Willensrichtung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, was sich neutral auf das Verschulden auswirkt. Hinsichtlich der Beweggründe ist wiederum festzustellen, dass der Beschuldigte in erster Linie deliktisch handelte, um die eigene Sucht zu finanzieren.