Im Ergebnis sind vom anfänglich festgesetzten Strafmass von 44 Monaten Freiheitsstrafe aufgrund der weiteren objektiven und subjektiven Tatkomponenten 40%, mithin rund 18 Monate, in Abzug zu bringen und erachtet die Kammer in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen eine Einsatzstrafe von rund 26 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. Das Gesamttatverschulden wiegt unter Berücksichtigung des Strafrahmens mithin noch leicht. 14.3 Asperation für das Veräussern von Kokain (Ziff.